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Bedingungen für Softwareentwicklung und Konzepterstellung


1. Geltungsbereich

1.1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Planung, Erstellung bzw. Anpassung von Individual-Software und Umstellung von Kunden-Software, damit zusammenhängende Leistungen und die Erstellung von Konzepten im Datenverarbeitungsbereich durch den Lieferanten nach seinen Richtlinien. Die vorgenannten Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

1.2. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

1.3. Mit den Planungs-, Erstellungs-, Anpassungs- bzw. Umstellungsleistungen zusammenhängende, jedoch ausdrücklich zu vereinbarende Leistungen können sein: Systemanalyse, Systemgenerierung, Parametrierung, Installation, Schulung, Unterstützung per Telefon bzw. Datenfernübertragung, Zurverfügungstellung von Testzeiten auf Computersystemen des Lieferanten, Stammdatenerfassung sowie ähnliche Vorarbeiten, Lieferung von Datenträgern, Test von Datenfernübertragungslösungen und -leistungen und Integrationstests mit Hard- und Software Dritter.

1.4. Art, Spezifizierung und Umfang der vom Lieferanten auszuführenden Leistungen ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Es kann auch die fachliche Qualifikation (z.B. Projektleiter, Systemprogrammierer) der von den Vertragspartnern einzusetzenden Arbeitnehmer vereinbart werden. Vereinbarungen über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen Dritter oder Vernetzungsmöglichkeiten sind ausdrücklich zu vereinbaren.


2. Konzepterstellung

2.1. Gegenstand einer Konzepterstellung können z.B. eine IST-Analyse und die Organisationsplanung für eine kundenspezifische Datenverarbeitungslösung unter Berücksichtigung von Hardware, Software und Netzwerken und/oder die Planung einer datenverarbeitungsorientierten Betriebsorganisation sein.

2.2. Das Thema des zu erstellenden Konzepts ist im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.

2.3. Im Rahmen der Konzepterstellung analysiert, bewertet und dokumentiert der Lieferant die Anforderungen des Kunden. Das Konzept einer datenverarbeitungsorientierten Betriebsorganisation enthält eine Definition der Arbeitsabläufe durch Beschreibung der Funktionen, der Aufgaben, der Schnittstellen und des Zusammenwirkens der Funktionen sowie der von ihnen benötigten und zu erzeugenden Informationen. Der Lieferant kann die Umsetzung der Vorgaben so gestalten, wie es ihm zweckmäßig erscheint.

2.4. Der Inhalt des vom Lieferanten erstellten Konzepts ist nur insoweit als Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu verstehen, als dies ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.


3. Software-Planung

3.1. Die Planung von Software erfolgt, um eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für eine zu erstellende Individual-Software zu schaffen.

3.2. Der Kunde hat in einer detaillierten schriftlichen Beschreibung ("Pflichtenheft") den gewünschten Leistungsumfang, den IST-Zustand sowie die vom Lieferanten zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen zusammenzustellen.

3.3. Soweit im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart, wird das Pflichtenheft vom Lieferanten in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt. Die abschließende schriftliche Fassung des Pflichtenhefts wird von beiden Vertragspartnern unterzeichnet.

3.4. Das Pflichtenheft bildet die verbindliche Grundlage für die Planung. Hat der Lieferant das Pflichtenheft zu erstellen, kann er vor Durchführung der Software-Planung die schriftlich zu erklärende Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden verlangen.

3.5. Der Kunde erteilt dem Lieferanten die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrentechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben. Die Bestimmung unter Nr. 2.2 gilt auch für die Software-Planung, die die Darstellung des Informationsbedarfs, der Informationsbasis, des Informationsflusses, der Verarbeitungsregeln und sonstiger Leistungsmerkmale einschließt. Bei technischen Planungen sind Komponenten, Leistungsdaten und Integrationsmerkmale darzustellen.

3.6. Der Inhalt des vom Lieferanten erstellten Pflichtenhefts und das Planungsergebnis sind nur insoweit als Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu verstehen, als dies ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.


4. Software-Erstellung, Software-Anpassung

4.1. Software-Erstellungs- und Software-Anpassungsleistungen sind die Programmierung sowie das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit der erstellten bzw. angepaßten Software auf vereinbarten Geräten und das Erstellen der Dokumentation. Der Lieferant ist nur zur Übergabe des Objektprogramms verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2. Der Lieferant kann die Durchführung von Software-Erstellungs- und Software-Anpassungsleistungen von einer von ihm erstellten und schriftlich vom Kunden abgenommenen Software-Planung oder zumindest von einem von ihm erstellten und schriftlich vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft abhängig machen. Hat der Lieferant auch die Software-Planung und/oder das Pflichtenheft zu erstellen, ist diese(s) vor Beginn der Software-Erstellungs- und Software-Anpassungsleistungen schriftlich von dem Kunden abzunehmen. Die abgenommene Software-Planung oder das abgenommene Pflichtenheft, wenn nur dieses Erstellungs- bzw. Anpassungsgrundlage sein soll, bildet die verbindliche Grundlage für die Software-Erstellungs- bzw. Software-Anpassungsleistungen.

4.3. Programmierung

4.3.1. Der Lieferant erstellt auf der Grundlage

  • seiner Software-Planung, wenn diese von ihm zu erstellen war, oder
  • seines Pflichtenhefts, wenn nur das Pflichtenheft von ihm zu erstellen war, ohne daß eine Software-Planung im Sinn von Nr. 3 erfolgt, oder
  • andernfalls auf Grundlage vom Kunden bereitgestellter und vom Lieferanten ausdrücklich akzeptierter Planungsunterlagen

die funktionsfähige Software für das vereinbarte Anwendungsgebiet innerhalb des im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung oder in den Erstellungsunterlagen aufgeführten Zeitplans. Dieser ist unverbindlich, soweit nichts anderes im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Die Programmierung umfaßt insbesondere die Codierung und Tests.

4.3.2. Soweit der Kunde bei der Programmierung Fehler erkennt, wird er diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen. Werden Verzögerungen und Änderungserfordernisse erkennbar, wird der Lieferant den Kunden informieren.

4.4. Dokumentation

Binnen angemessener Frist nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Individual-Software stellt der Lieferant dem Kunden die zugehörige Benutzerdokumentation zur Verfügung. Die Benutzerdokumentation hat dem Kunden die Handhabung der Software zu ermöglichen. Die Benutzerdokumentation kann elektronisch gespeichert geliefert werden.


5. Software-Umstellung

5.1. Der Lieferant stellt die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Programme bzw. Datenbestände des Kunden (nachfolgend "Programme" genannt) zu den nachstehenden Bedingungen um.

5.2. Die Umstellung umfaßt die Überführung der Programme in eine Form, in der sie auf der im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmten Datenverarbeitungsanlage ablauffähig sind. Dabei kann der Lieferant die Ablauforganisation oder die Datenspeicherung der Programme ändern. Die Umstellung umfaßt nicht die Änderungen oder Erweiterungen der Programme, die Einfluß auf deren Funktion oder Logik haben; deren Einbeziehung in die vertraglichen Leistungen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Der Kunde teilt in der im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Konfigurationsübersicht die für die Umstellung notwendigen Angaben der Datenverarbeitungsanlage mit, auf der die Programme bisher verwendet wurden.

5.4. Der Kunde sichert zu, daß er das Recht zur Umstellung und zur damit in Zusammenhang stehenden Bearbeitung der umzustellenden Programme hat. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Umstellung der Programme an den Lieferanten stellen.


6. Zustandekommen des Vertrages

6.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Kunden innerhalb dieser Frist die in Auftrag gegebene(n) Leistung(en) erbracht werden.

6.2. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.


7. Änderung der Leistung

7.1. Der Kunde kann bis zur Abnahme oder dem im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Arbeitsergebnis verlangen. Soweit das Änderungsverlangen im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Lieferanten zumutbar ist, wird er die Durchführungsmöglichkeit der Änderung prüfen.

7.2. Erfordert das Änderungsverlangen vom Lieferanten eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als er den Kunden darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Lieferanten das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muß, ist einvernehmlich festzulegen.

7.3. Beeinflußt die Änderung einer Leistung oder eine Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, wird unverzüglich die durch die Änderung bedingte Vertragsanpassung vereinbart.

7.4. Kommt eine Vertragsanpassung innerhalb von maximal 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens des Lieferanten zur Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, soweit der Kunde den Vertrag nicht gemäß § 649 Bürgerliches Gesetzbuch kündigt. Die Ausführungsfristen verlängern sich gemäß zu treffender Vereinbarung der Vertragspartner, mindestens jedoch um den Unterbrechungszeitraum. Der Lieferant kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.


8. Übergabe, Herbeiführen der Funktionsfähigkeit, Abnahme

8.1. Der Lieferant übergibt das jeweilige Arbeitsergebnis in der vereinbarten Form. Entspricht es im wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde unverzüglich die Abnahme schriftlich zu erklären.

8.2. Die Abnahme der erstellten, angepaßten bzw. umgestellten Software oder in sich abgeschlossener Teile davon setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Der Lieferant führt die Funktionsfähigkeit der erstellten, angepaßten bzw. umgestellten Software herbei und teilt sie dem Kunden schriftlich mit. Der Kunde hat die Funktionsprüfung von entsprechend qualifizierten Arbeitnehmern durchführen zu lassen. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit der Arbeitsergebnisse und ist in angemessener Zeit zu beenden. Sind für einzelne Software-Teile unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird durch eine Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken sämtlicher Software-Teile festgestellt. Stehen die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Geräte bzw. angegebene Datenverarbeitungsanlage nebst Betriebssystemumgebung nicht zur Verfügung, kann die Funktionsprüfung auf vergleichbaren Geräten durchgeführt werden. Soweit der Lieferant über geeignete Geräte verfügt, so kann dieser die Geräte für die Funktionsprüfung verwenden. Dem Lieferanten ist der hierdurch zusätzlich entstehende Aufwand zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten während der Funktionsprüfung auftretende Abweichungen von den Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Arbeitsergebnisse die vereinbarten Anforderungen im wesentlichen erfüllen. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.

8.3. Werden die Arbeitsergebnisse nicht abgenommen, weil erhebliche Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen festgestellt wurden, und muß der Kunde die Arbeitsergebnisse trotzdem über die vereinbarte Verwendung zum Zwecke der Funktionsprüfung hinaus nutzen, so ist der Lieferant hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant wird der Nutzung nur widersprechen, wenn er durch die Nutzung bei der Durchführung seiner vertraglichen Pflichten unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Lieferant hat Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung insoweit, als die erstellte bzw. umgestellte Software vom Kunden genutzt wird.

8.4. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses, kann der Lieferant eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert oder der Kunde das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.

8.5. Werden wesentliche Abweichungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Anforderungen festgestellt, so hat der Lieferant diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Nach Beseitigung der Abweichung stellt der Lieferant dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.


9. Durchführung der Leistung

9.1. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.

9.2. Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über die betreffende Leistung zurücktreten.

9.3. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

9.4. Der Kunde kann sechs Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Leistungstermins oder einer unverbindlichen Leistungsfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist die Arbeitsergebnisse zu liefern. Mit Ablauf der angemessenen Frist kommt der Lieferant in Verzug.

9.5. Ist der Lieferant in Verzug, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 10 % der vereinbarten Vergütung des Leistungsteils, der wegen des Verzuges nicht genutzt werden kann, beschränkt. Gerät der Lieferant nur mit Teilleistungen in Verzug, so treten die Verzugsfolgen nur für die noch fehlenden Teile der Leistung ein, wenn der Kunde die bereits erbrachten Leistungen nutzen kann. Sofern der Kunde die bereits erbrachten Leistungen nicht nutzen kann, teilt er dem Lieferanten unverzüglich die Gründe schriftlich mit. Die Verzugsfolgen für die bereits erbrachten Leistungen beginnen frühestens am Tage nach Zugang der Mitteilung beim Lieferanten; in diesem Fall ist die Nutzung durch den Kunden ausgeschlossen und der Lieferant kann für die Dauer des Verzuges die Rückgabe der entsprechenden Teilleistungen verlangen.

9.6. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Leistung, mit der sich der Lieferant in Verzug befindet, zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. der Bestimmung unter Nr. 13 zu verlangen. Der Anspruch auf Vertragserfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

9.7. Der Lieferant ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.


10. Nutzungsrechte

10.1. Nutzungsrechte bezüglich Arbeitsergebnisse der Konzepterstellung und Software-Planung: Sämtliche Rechte an dem erstellten Konzept bzw. der Software-Planung bleiben bei dem Lieferanten. Der Kunde hat das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, das Arbeitsergebnis nur im und für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen oder nutzen zu lassen.

10.2. Nutzungsrechte bezüglich erstellter bzw. angepaßter Software:

10.2.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die erstellte bzw. angepaßte Software im Objektprogramm innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern im eigenen Betrieb selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, soweit nicht anders vereinbart, nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages.

10.2.2. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Software-Kopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann.

10.2.3. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

10.2.4. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des §69e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten überlassen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

10.2.5. Das Eigentum an der mit der Software überlassenen Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten.

10.3. Nutzungsrechte bezüglich der Arbeitsergebnisse aus Umstellungsleistungen: Der Kunde erhält sämtliche Rechte an dem Arbeitsergebnis aus Umstellungsleistungen.

10.4. Dem Kunden wird in diesen Bedingungen nicht das Recht eingeräumt, den Namen des Lieferanten bzw. für den Lieferanten oder für einen Dritten eingetragene Marken zu gebrauchen.


11. Mitwirkung des Kunden

11.1. Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch den Lieferanten erforderlich sind. Der Kunde hat dem Lieferanten die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Programme und Programmteile, die mit dem Leistungsgegenstand zusammenwirken sollen.

11.2. Der Kunde stellt dem Lieferanten rechtzeitig auf kompatiblen Datenträgern Testdaten, die für eine zügige Software-Abnahme geeignet sind, zur Verfügung. Der Kunde ist damit einverstanden, daß von dem Lieferanten personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen der Erfüllung der vereinbarten Leistungen zweckmäßig ist.

11.3. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.

11.4. Der Kunde wird dem Lieferanten zur Vornahme aller im Betrieb des Kunden durchzuführenden Arbeiten und Tätigkeiten ohne Wartezeiten ungehinderten Zugang zu den Geräten schaffen, auf denen die Software lauffähig sein soll.

11.5. Gelten für den Betrieb des Kunden oder den Aufstellungsort der Geräte (einschließlich der stationären Verbindungen), auf denen die Software lauffähig sein soll, besondere Sicherheitsbestimmungen, so wird der Kunde rechtzeitig ohne Mehraufwand für den Lieferanten die notwendigen Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen.

11.6. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

11.7. Der Kunde wird die zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software erforderliche Hardware- und Software-Umgebung unverzüglich und ohne Kosten für den Lieferanten nach Vertragsabschluß bereitstellen und für die Dauer des Vertrages aufrechterhalten.

11.8. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der dem Lieferanten dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

11.9. Der Kunde hält die ihm übergebene Dokumentation und gleich in welcher Form mitgeteilte Änderungen oder sonstige Mitteilungen auf dem neusten Stand und archiviert diese.

11.10. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, daß der Leistungsgegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen des Lieferanten nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

11.11. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Software-Fehlern. Hierzu gehören insbesondere ein Fehlerbericht, ein Systemprotokoll und die Angabe der Eingabe- und Ausgabedaten.

11.12. Soweit erforderlich, beschafft der Kunde Genehmigungen Dritter.


12. Projektkoordination

Beide Vertragspartner benennen jeweils einen für die Anberaumung von Projektbesprechungen, Erteilung und Entgegennahme verbindlicher technischer und anderweitiger den Projektablauf betreffender Auskünfte verantwortlichen Projektkoordinator.


13. Vergütung, Zahlungsbedingungen

13.1. Es gilt die Vergütung gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz des Lieferanten. Zu der Vergütung kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung, sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Software-Erstellungs-, -anpassungs- und -umstellungsvergütungen sind Vergütungen für Datenträger, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

13.2. Ist für Software-Erstellungs-, -anpassungs- und -umstellungsleistungen eine Pauschalpreisvergütung vereinbart worden, ist die vereinbarte Vergütung wie folgt zu zahlen:

13.2.1. wenn Bestandteil der Leistungen die Planung der Software bzw. die Erstellung des Pflichtenhefts ist:

  • 10 % sieben Tage nach Vertragsschluß
  • 30 % bei Abnahme der Software-Planung oder mit Übergabe des Pflichtenhefts, wenn nur dieses vom Lieferanten zu erstellen ist
  • 40 % bei Mitteilung des Lieferanten, daß die erstellte, angepaßte bzw. umgestellte Software funktionsfähig ist
  • 20 % nach Abnahme der erstellten, angepaßten bzw. umgestellten Software

13.2.2. andernfalls:

  • 10 % sieben Tage nach Vertragsschluß
  • 70 % bei Mitteilung des Lieferanten, daß die erstellte, angepaßte bzw. umgestellte Software funktionsfähig ist
  • 20 % nach Abnahme der erstellten, angepaßten bzw. umgestellten Software

13.3. In allen anderen Fällen ist die Vergütung 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart. Rechnungsstellung erfolgt mit erbrachter Leistung.

13.4. Der Lieferant behält sich vor, bei Projekten der Erstellung, Anpassung und Umstellung von Software, deren vereinbarter Realisierungszeitraum länger als 12 Monate ist, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten) zu erhöhen. Die Erhöhung darf im nichtkaufmännischem Geschäftsverkehr nicht mehr als 4,5 % der vereinbarten Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen betragen.

13.5. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.

13.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

13.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.


14. Gewährleistung

14.1. Der Lieferant gewährleistet, daß die erbrachten Leistungen die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen, insbesondere die unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen der vom Kunden in Auftrag gegebenen Individual-Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

14.2. Ist ein Mangel auf das vom Kunden zur Verfügung gestellte Pflichtenheft oder auf die von ihm unterzeichnete bzw. abgenommene Planung oder auf Forderungen des Kunden zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist der Lieferant von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

14.3. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme der Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Kunden vorbehaltlos genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Teilleistung mit dem ersten Tag der Nutzung; unberührt bleibt die Gewährleistung für das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale der gesamten Leistung.

14.4. Mängel, die in der Abnahmeerklärung festgehalten wurden und Gewährleistungsansprüche, die der Kunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend macht, werden vom Lieferanten auf seine Kosten beseitigt. Liegen Gewährleistungsmängel nicht vor, kann der Lieferant die Erstattung des Aufwandes für die erbrachten Leistungen nach den allgemein von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.

14.5. Der Lieferant wird mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung unverzüglich beginnen. Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und soweit zur kurzfristigen Mängelbeseitigung erforderlich, sind zur Mängelbeseitigung entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer, die an der Programmerstellung mitgewirkt haben, einzusetzen. Können Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden, wird der Lieferant - soweit möglich im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen - eine behelfsmäßige Lösung zur Verfügung zu stellen. Die Gewährleistung für Mängel der Individual-Software, das heißt für Abweichungen von der im Pflichtenheft bzw. der Planung festgelegten Spezifikation, besteht in der Verpflichtung des Lieferanten nach seiner Wahl zur Lieferung eines Software-Änderungsstands oder einer zumindest temporären Fehlerkorrektur. Die Anweisung zur Umgehung des Mangels ist eine ausreichende Nachbesserung. Voraussetzung für die Beseitigung des Mangels ist, daß der Mangel reproduzierbar ist. Der Lieferant erhält von dem Kunden alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen.

14.6. Bei Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur Nachbesserung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von dem Lieferanten zu vertretenden Gründen verzögert.

14.7. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

14.8. Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.

14.9. Für Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung unter Nr. 15.

14.10. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten die Software selbst ändert oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Maßnahmen verursacht wurden.


15. Haftung

15.1. Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

15.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur in folgenden Fällen und nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Wenn der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug geraten ist oder wenn seine Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, ist die Haftung wegen Nichterfüllung der Höhe nach auf höchstens 10 % der für die nicht erfüllten Leistungen vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Verletzt der Lieferant schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

15.3. Ist der Kunde Kaufmann,

  • ist die Haftung des Lieferanten für grobes Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt
  • haftet der Lieferant nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.

15.4. Im übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.


16. Ausfuhrgenehmigungen

Die Ausfuhr der Leistungsgegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen, Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.


17. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.


18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

18.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

18.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

18.3. Die Vertragssprache ist deutsch.


19. Salvatorische Klausel

19.1. Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

19.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

19.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 19.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.


20. Allgemeine Bestimmungen

20.1. Erfüllungsort ist Moers..

20.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.

20.3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

20.4. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

20.5. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an den Lieferanten zu erteilen.

20.6. Der Kunde willigt hiermit ein, daß im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

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