Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische
Bedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden
Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen des Lieferanten mit einbezogen.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen
Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden
haben keine Gültigkeit.
1.3. Art und Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem
Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.
1.4. Die Auswahl der Liefergegenstände sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand
eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der
Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und
Anwendungen trägt. Die Software ist ablauffähig auf den vom Lieferanten ausdrücklich benannten Geräten.
Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluß
gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit
Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation
und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder
sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner
Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Kunden
innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen
erbracht werden.
2.2. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich
2.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien
werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und sind
keine Zusicherung von Eigenschaften, es sei denn, der Lieferant bestätigt diese ausdrücklich als zugesichert.
Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält
sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Rücktritt
3.1. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
4. Lieferungen und Leistungen
4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich
geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2. Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet
werden. Bei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen
müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.
4.3. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren
Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden
zumutbar ist.
4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als
verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen
sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder beim
Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung,
die den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die
Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung
zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann
der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.
4.5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu
liefern mit dem Hinweis, daß er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf
der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferant in Verzug.
4.7. Ist der Lieferant in Verzug, kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz eines durch Verzögerung
entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch des Kunden bei Ersatz des Verzögerungsschadens ist
bei einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und beschränkt
sich, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 25 % des Preises bzw. der Vergütung des Lieferungsteils,
der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann.
4.8. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung
ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über den Liefergegenstand, mit dessen
Lieferung sich der Lieferant in Verzug befindet bzw. Leistung, zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung gem. der Bestimmung unter Nr. 13 zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
4.9. Bei Unterstützungsleistungen des Lieferanten ist der Kunde für die Leistung und das Gesamtergebnis
verantwortlich.
4.10. Schulungsleistungen
Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, daß die vom
Lieferanten benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich
aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal.
Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den
Kunden zumutbar ist. Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil,
und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu
entrichten, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden des Lieferanten nach. Nimmt der Kunde an der
Schulung nicht teil, und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die
vereinbarte Vergütung zu entrichten.
4.11. Der Lieferant kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.
5. Softwareüberlassung
5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte
Recht ein, die Software innerhalb Der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder
teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein
einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl
von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten
zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps
einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes
zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert
werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der
Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung
durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk
angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige
Netzwerklizenz entrichtet.
5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Lieferanten gedruckt oder elektronisch gespeichert
geliefert werden.
5.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung
oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs-
und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden.
Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit,
auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger
auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke
unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant
einsehen kann.
5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich
Sorge zu tragen.
5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des §69e
Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur
dann Dritten übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht
bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation
dürfen nicht entfernt werden.
5.9. Das Eigentum an der mit der gepflegten Programmversion überlassenen Benutzerdokumentation nebst
Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten.
5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen des Lieferanten bzw. für
den Lieferanten eingetragene Marken zu gebrauchen.
5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende
Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten,
so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5, so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte
Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne
daß die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen
von Steckdosen, läßt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen des Lieferanten
durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht
rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden
und dem Lieferanten neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die
Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7.1 dieser Bedingungen unberührt.
6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw.
Herstellers her.
6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, daß der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet
oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren,
Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des
Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden
können.
6.4. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und
Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich
zur Verfügung. Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht
dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den
Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
7. Übergabe
7.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände länger als vierzehn Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige des Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant dem Kunden eine Nachfrist von
vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes setzen.
7.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht
imstande ist.
7.4. Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises des Liefergegenstandes.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren oder der Kunde
einen geringeren Schaden nachweist.
7.5. Der Lieferant kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen,
die er für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes
machen mußte.
8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation,
übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
8.2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind
vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
8.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der
Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden
die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
9. Preise, Zahlungsbedingungen
9.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein
bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise
gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten.
Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische
Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.
In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung,
Schulung und Reisekosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
9.2. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Teilleistungen werden nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der
Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei Bestellungen über 20.000,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer hat der
Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises des
Liefergegenstandes zu zahlen. Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei
Beginn der Schulungsleistung fällig.
9.3. Stimmt der Lieferant nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden
auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des
Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem
Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Nr. 9.6 zu leisten.
9.4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Verträgen im nichtkaufmännischem Geschäftsverkehr mit einer
Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von
Personalkosten oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten
Preises, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich der Lieferant das
Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Preise insbesondere
infolge von Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen erhöhen.
9.5. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund
nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden bekannt wird. Die Bestimmung gemäß Nr. 3 bleibt unberührt.
9.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
9.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht
nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt,
insoweit Freigabe zu verlangen.
10.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur
unter der Bedingung gestattet, daß der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält,
bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
10.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen
Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger
Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert,
so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der
dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.
10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache
in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen
Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache,
sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, daß der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch
Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum
Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung
gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.
10.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist der Lieferant berechtigt, die
Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach
vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
10.6. Bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen.
Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.
10.7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde
ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung
des Liefergegenstandes durch den Lieferanten ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferant dies
ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Lieferant ist nach vorheriger
Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.
10.8. Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung
versichern.
10.9. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, daß für den Lieferanten ein dem verlängerten
Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.
11. Gewährleistung
11.1. Der Lieferant gewährleistet, daß von ihm gelieferte Liefergegenstände bzw. durchgeführte Leistungen nicht
mit Mängeln behaftet sind oder ihnen zugesicherte Eigenschaften nicht fehlen. Nach dem derzeitigen Stand der
Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert werden. Der
Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen
Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.2. Der Kunde hat jeden Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch
besteht nicht, wenn offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des
Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Bestimmung für Ansprüche wegen
erkennbarer Mängel gleichfalls. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes wegen verborgener Mängel sind
ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt
wird.
11.3. Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, bessert der Lieferant nach seiner Wahl nach oder
liefert Ersatz, es sei denn, der Lieferant hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes
vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende
Nachbesserung. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
11.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde an dem Liefergegenstand unsachgemäße Reparaturen oder sonstige
Arbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen, während der Gewährleistungsfrist Datenträger,
Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau
des Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel auf diese
Maßnahmen nicht zurückzuführen ist.
11.5. Der Lieferant leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und
Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und
Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung,
Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener
Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen-,
Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich
gemacht worden sind.
11.6. Bei Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von dem Lieferanten zu
vertretenden Gründen verzögert.
11.7. Der Gewährleistungsanspruch verjährt in sechs Monaten von der Ablieferung des Liefergegenstandes an bzw.
bei der Durchführung von Installationsarbeiten mit deren Abnahme.
11.8. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
11.9. Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
11.10. Für Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung unter Nummer 13.
12. Herstellergarantien
Ist der Lieferant nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden des Lieferanten eine über die Gewährleistung hinausgehende selbständige Herstellergarantie, wird der Lieferant den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht der Lieferant nicht ein.
13. Haftung
13.1. Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für
die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde
sichergestellt hat, daß diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert
werden können.
13.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur in folgenden Fällen und nach Maßgabe der angegebenen
Bestimmungen:
Wenn der Lieferant mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug geraten ist oder wenn seine Lieferungen bzw.
Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, ist die Haftung wegen Nichterfüllung der
Höhe nach auf 25 % des für die nicht erfüllten Lieferungen bzw. Leistungen vereinbarten Preises (ohne
Mehrwertsteuer) beschränkt. Verletzt der Lieferant schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung
beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
13.3. Ist der Kunde Kaufmann,
13.4. Im übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
14. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen - insbesondere US-amerikanischen - Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
15. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
16.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige
Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist
ausgeschlossen.
16.3. Die Vertragssprache ist deutsch.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder
teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
17.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder
unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich
beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung
der gemäß Nr. 17.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1. Erfüllungsort ist Moers.
18.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen
gleichfalls anzuwenden.
18.3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit
schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem
Vertrag.
18.4. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den
Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
18.5. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er zur Einhaltung bezüglich
der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine
Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner
Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht
an den Lieferanten zu erteilen.
18.6. Der Kunde willigt hiermit ein, daß im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden
zu berücksichtigen sind.